Steuerbefreiung und weniger Bürokratie machen größere Photovoltaikanlagen auf dem Hausdach attraktiver

hausherrenstrA 10 2 768x512Zum Jahreswechsel wurden Eigentümer von Solarstromanlagen bis 30 Kilowatt Leistung von der Ertragssteuer befreit, die Umsatzsteuer für Neuanlagen entfällt

Für größere Photovoltaikanlagen auf dem Hausdach sind am 1. Januar 2023 steuerliche Verbesserungen in Kraft getreten. Die Ertrags- und Umsatzsteuern für Betreiberinnen und Betreiber von Solarstromanlagen bis zu einer installierten Leistung von 30 Kilowatt entfallen pauschal. Bei der Ertragssteuer gilt die Befreiung sogar rückwirkend zum 1. Januar 2022. Darauf weist das Photovoltaik-Netzwerk Heilbronn-Franken hin. Neben dem finanziellen Vorteil bedeuten die gesetzlichen Änderungen auch den Abbau bürokratischer Hürden. Die Neuregelungen bei der Einkommenssteuer gelten auch für Betreiber von Anlagen in dieser Größe auf Gewerbeimmobilien. Für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Immobilien greifen sie ebenfalls – dann sind bis zu 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit von der Ertragssteuer befreit und insgesamt bis zu 100 Kilowatt installierte Leistung pro Steuerperson. Die steuerlichen Verbesserungen könnten den Ausbau der Solarstromerzeugung in der Region beschleunigen.
„Die neuen Regeln verringern die Steuerlast und sparen Zeit beim Ausfüllen von Formularen“, sagt Antonia Gordt vom Photovoltaik-Netzwerk Heilbronn-Franken. „Das ist ein wichtiger Schritt. Der Betrieb von Photovoltaikanlagen insbesondere für Bürgerinnen und Bürger wird so deutlich einfacher und finanziell attraktiver.“ Das Photovoltaik-Netzwerk in der Region klärt Mieter:innen, Hauseigentümer:innen, Unternehmen und Kommunen über die Vorteile der Photovoltaik auf.


Keine Einkommenssteuer auf Solarerträge mehr
Wer eine Photovoltaikanlage über zehn Kilowatt installierter Leistung auf seinem Hausdach hat, musste bisher die fehlende Gewinnerzielungsabsicht rechnerisch nachweisen, um von der Einkommensteuer auf die finanziellen Solarerträge befreit zu werden. Diesen Schritt haben nur die wenigsten getan. Nun weitet der Gesetzgeber die Befreiung von zehn auf 30 Kilowatt und damit auf bis zu drei Mal so große Anlagen aus. Die Neuregelung bringt einen finanziellen Vorteil mit sich und weniger bürokratischen Aufwand; der rechnerische Nachweis entfällt bis 30 Kilowatt. Stichwort finanzieller Vorteil: Bis 30 Kilowatt entfällt die Ertragssteuer nun, unabhängig von der Höhe des Ertrags und ob der erzeugte Solarstrom ins Netz gespeist oder selbst verbraucht wird. Dies gilt für alte und neue Anlagen gleichermaßen und rückwirkend zum 1. Januar 2022. Damit entfällt auch die Verpflichtung, den Gewinn der Stromerzeugung zu ermitteln und beim Finanzamt eine Einnahmenüberschussrechnung einzureichen. Mit der Einnahmenüberschussrechnung werden alle jährlich anfallenden Gewinne einer steuerpflichtigen Person ermittelt – eine Methode, die vielen Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern nur mit Hilfe einer Steuerberatung gelang. Mit Inkrafttreten der Neureglung kann man sich die Kosten für die Steuerberatung also bald sparen.
Mit dem überarbeiteten Einkommenssteuerrecht sinken künftig auch die bürokratischen Hürden: Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht muss nicht mehr nachgewiesen werden und das Ausfüllen der Einkommenssteuererklärung wird einfacher. Und wer es geschafft hat, die Einnahmenüberschussrechnung selbst auszufüllen, spart jetzt viel Zeit.
Eine weitere positive Änderung: Künftig dürfen Lohnsteuerhilfevereine ihre Mitglieder auch bei der Einkommensteuer beraten, wenn sie eine Solarstromanlage mit einer installierten Leistung von bis zu 30 Kilowatt betreiben. Wer bislang eine Photovoltaikanlage betrieben hat und aus der Einspeisung von Solarstrom Einkünfte erzielte, durfte diese Dienstleistung nicht von einem Lohnsteuerhilfeverein nutzen.


Umsatzsteuer sinkt auf null Prozent
Der zweite Teil der Steuerreform bezieht sich auf die Umsatzsteuer. Auch hier gibt es gute Nachrichten: Seit 1. Januar 2023 wird bei Lieferung, Erwerb, Einfuhr und Installation von Photovoltaikanlagen und Solarstromspeichern keine Umsatzsteuer mehr fällig, sie ist von 19 auf null Prozent gesunken. Dies gilt, wenn es sich bei dem Kauf um eine Leistung an den Anlagenbetreiber handelt. Bedingung ist außerdem, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, in denen dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausgeübt werden, installiert wird. Als Vereinfachung gelten diese Bedingungen als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.
Insbesondere private Betreiberinnen und Betreiber profitieren künftig von dieser neuen Regelung. Zwar konnten sie bislang aus der für sie üblichen Kleinunternehmerregelung in die Regelbesteuerung wechseln und die Umsatzsteuer auf die gekaufte Anlage vom Staat wiederbekommen. Auf eingespeisten und selbst verbrauchten Solarstrom mussten sie dann jedoch die Umsatzsteuer zahlen. Bei der Kleinunternehmerregelung ist es genau umgekehrt: Hier erstattete ihnen das Finanzamt die gezahlte Umsatzsteuer beim Kauf der Solaranlage nicht zurück. Dafür zahlten sie aber keine Umsatzsteuer auf die Umsätze durch die eigene Solarstromerzeugung. Bislang lohnte sich die Regelbesteuerung, denn die Erstattung der Umsatzsteuer war in der Regel größer als die gezahlte Umsatzsteuer auf eingespeisten oder selbst verbrauchten Solarstrom.
Der Vorteil nun: Mit der künftigen Regelung zahlen Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer weder Umsatzsteuer auf die Photovoltaikanlage noch auf den Solarstrom. Das spart nicht nur Geld. Der Wechsel in die Regelbesteuerung bringt vergleichsweise viel Bürokratie mit sich. Auch dieser bürokratische Aufwand fällt im neuen Jahr weg. Beachtet werden sollte: Wer noch 2022 eine Anlage gekauft hat, muss die 19 Prozent Umsatzsteuer zahlen – es sei denn, die Anlage wird erst 2023 geliefert oder installiert. In diesem Fall rechnen Fachbetriebe den Gesamtpreis der Anlage mit dem Nullsteuersatz ab.

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Bilder: Solar Consulting/Plattform EE BW

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